vom 24. August 2002 (BGBl. Nr. 62 vom 30 8.2002, S. 3412)
§ 1 Grundsatz
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese
sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung
unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß
1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
§ 2 Bestellung von Betriebsärzten
(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen
und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen,
soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die
von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen.
Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten,
die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder
ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung
der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt
als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der
Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von
der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt
der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt,
so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.
§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte
(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber
beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen
des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d. arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e. der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
f. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
g. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damita. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers
diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen;
§ 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht,
Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
§ 4 Anforderungen an Betriebsärzte
Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen,
die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben,
und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen
und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen,
soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die
von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet,
ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte
und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über
den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten
Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen
sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung
unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.
Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer
eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter
Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen.
Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die
Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt,
so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung
der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.
§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe,
den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung
in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der
menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damita. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit
nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen:
Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung
Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische
Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister
muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen,
daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt
ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt
werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden
Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
§ 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen
Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen
und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.
(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder
Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der
leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit,
unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs.
(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für
Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische
oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs
nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar
dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist,
dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder
ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende
Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das
Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das
zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich
mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält
eine Abschrift.
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat
zusammenzuarbeiten.
(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes
und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den
Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs.
3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen
in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
zu beraten.
(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen.
Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt
werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit
§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung
oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer
freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit
oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat
zu hören.
§ 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen
vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen
Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten
Personen zusammen.
§ 11 Arbeitsschutzausschuß
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt
ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten
einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung
der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von nicht mehr als 20 Stunden
mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:
dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat
bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften
für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach §
22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß
tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
§ 12 Behördliche Anordnungen
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der
sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher
bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften
ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung
von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit,
zu treffen hat.
(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung
trifft,
1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und
2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen.
(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur
Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.
(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über
eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich
in Kenntnis zu setzen.
§ 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf
deren Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt,
die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs-
und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb
dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung
befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 14 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der
sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt
sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften
näher zu bestimmen, macht der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem
innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift
nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift
nicht ändert.
(2) weggefallen
§ 15 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen
Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt
mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
zu diesem Gesetz und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 16 Öffentliche Verwaltung
In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der
Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen
dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer
Arbeitsschutz zu gewährleisten.
§ 17 Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer im
Haushalt beschäftigt werden.
(2) Soweit im Bereich der Seeschiffahrt die Vorschriften der Verordnung
über die Seediensttauglichkeit und der Verordnung über
die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen gleichwertige
Regelungen enthalten, gelten diese Regelungen für die beschäftigten
Kapitäne, Besatzungsmitglieder und sonstige an Bord tätigen
Personen deutscher Seeschiffe. Soweit dieses Gesetz auf die Seeschiffahrt
nicht anwendbar ist, wird das Nähere durch Rechtsverordnung
geregelt.
(3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen
enthält, gelten diese Regelungen. Im übrigen gilt dieses
Gesetz.
§ 18 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten,
auch solche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde
im Sinne des § 4 oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber
sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt
oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden
zu lassen.
§ 19 Überbetriebliche Dienste
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt
werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen
Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für
Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder
§ 6 verpflichtet.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 21 Änderung der Reichsversicherungsordnung
(nicht aufgenommen)
§ 22 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 23 Inkrafttreten
(Das ASiG trat am 1. Dezember 1974 in Kraft; §
14 und § 21 bereits am 16. Dezember 1973).